Dunkelblauer Hintergrund mit Muster

Notarkosten verständlich erklärt

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Notarkosten verständlich erklärt

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Die Frage nach den Kosten eines Notartermins gehört zu den häufigsten Anliegen – ob beim Immobilienkauf, einer Schenkung oder der Vorsorgevollmacht. Gut zu wissen: Notargebühren sind in ganz Deutschland einheitlich und transparent geregelt. Grundlage ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Weil dieses Regelwerk umfangreich ist, führen wir Sie in diesem Beitrag Schritt für Schritt durch die Berechnung: Welche Werte sind maßgeblich? Welche Zuschläge können anfallen? Und was bedeutet das in der Praxis?
Anhand klarer Beispiele und übersichtlicher Tabellen zeigen wir, was ein Notartermin in typischen Alltagssituationen tatsächlich kostet – vom Kaufvertrag bis zur Vorsorgevollmacht.

Gebührentabelle und Geschäftswerte – wie die Berechnung funktioniert

Damit sich Notarkosten nachvollziehen lassen, lohnt zunächst ein Blick auf die gesetzliche Gebührentabelle. Diese ordnet bestimmten Geschäftswerten eine feste Gebühr zu. Für notarielle Tätigkeiten ist stets die Tabelle B maßgeblich. Sie kommt in unterschiedlichen Zusammenhängen zur Anwendung – etwa bei Immobiliengeschäften, Unternehmensbeteiligungen oder Testamenten.

Wichtig zu wissen:
Die Gebühr ist nicht pauschal, sondern richtet sich nach dem Wert des Geschäfts. Mit steigendem Geschäftswert erhöht sich auch die Gebühr in absoluten Zahlen, während der prozentuale Anteil sinkt. So bleibt die Kostenbelastung in einem angemessenen Verhältnis.

Zur Orientierung hier einige Beispiele aus der Tabelle B für Notare:

Geschäftswert Gebühr Prozentualer Anteil
1.001 – 1.500 € 23 € ca. 2,3 – 1,53 %
10.001 – 13.000 € 83 € ca. 0,83 – 0,64 %
110.001 – 125.000 € 300 € ca. 0,27 – 0,24 %
500.001 – 550.000 € 1.015 € ca. 0,20 – 0,18 %
1.000.001 – 1.050.000 € 1.815 € ca. 0,18 – 0,17 %
2,95 – 3.000.000 € 4.935 € ca. 0,16 %

Ab einem Geschäftswert von drei Millionen Euro endet die Tabelle. Die Staffelung setzt sich jedoch nach den Vorgaben des § 34 Abs. 2 GNotKG fort, etwa:

  • 0,5–10 Mio. €: jede weiteren 50.000 € = 80 €
  • 10–20 Mio. €: jede weiteren 200.000 € = 130 €
  • 20–30 Mio. €: jede weiteren 250.000 € = 150 €
  • über 30 Mio. €: jede weiteren 1 Mio. € = 120 €

Beispiel: Bei einem Geschäftswert von 10 Mio. € liegen die Notargebühren bei rund 11.385 €, also etwa 0,11 %.

Durch diese Staffelung wirkt die Berechnung auf den ersten Blick etwas komplex. Mit den prozentualen Orientierungswerten lässt sich jedoch recht zuverlässig abschätzen, welche Gebühren konkret anfallen.

Kostenverzeichnis und Gebührensätze – so werden die Basiswerte angewendet

Die Gebührentabelle liefert zunächst nur den Basiswert. Welche Kosten tatsächlich entstehen, hängt zusätzlich vom Kostenverzeichnis ab. Dieses legt fest, mit welchem Faktor der jeweilige Basiswert multipliziert wird.

Die Faktoren werden in der Gebührenrechnung als „x,0-Gebühr“ angegeben:

  • 0,5-Gebühr – etwa bei einfachen Tätigkeiten wie Unterschriftsbeglaubigungen oder der Beglaubigung einer Handelsregisteranmeldung.
  • 1,0-Gebühr – Standard für viele notarielle Leistungen, etwa bei der Beurkundung oder dem Entwurf von Verträgen.
  • 2,0-Gebühr – typische Höhe für zentrale Vorgänge wie einen Immobilienkaufvertrag oder einen Gesellschaftsvertrag.

Hinzu kommt: Manche Rechtsgeschäfte lösen mehrere Gebühren aus. Beim Immobilienkauf zum Beispiel fällt nicht nur die Gebühr für den Kaufvertrag an, sondern häufig auch eine weitere für die Grundschuld, wenn der Kauf über ein Darlehen finanziert wird. Zusätzlich kann in bestimmten Fällen eine Betreuungsgebühr (meist 0,5) berechnet werden.

So zeigt sich: Erst durch die Kombination von Gebührentabelle und Kostenverzeichnis ergibt sich das vollständige Bild der Notarkosten.

Notarkosten beim Kauf von Haus oder Grundstück

Ein Immobilienkauf gehört zu den komplexeren Fällen im Notariat, da mehrere Leistungen zusammenkommen: vom Kaufvertrag über den Vollzug bis hin zu Grundbucheinträgen. Neben den reinen Notargebühren fallen daher auch Kosten beim Grundbuchamt an.

Typische Notarleistungen und ihre Faktoren

  • Beurkundung des Kaufvertrags – Faktor 2,0, berechnet auf Basis des Kaufpreises.
  • Vollzug und Betreuung – jeweils Faktor 0,5, für organisatorische und begleitende Tätigkeiten.
  • Optional: Notaranderkonto – Faktor 1,0, wenn der Notar den Kaufpreis treuhänderisch über ein eigenes Konto abwickelt.
  • Optional: Rangbescheinigung – Faktor 0,3, damit eine Bank den Kredit noch vor der Eintragung ins Grundbuch auszahlen kann (berechnet auf die Grundschuld, nicht den Kaufpreis).

Hinzu kommen Auslagen (z. B. Kopien, Porto) sowie die Umsatzsteuer. Die Gebühren für Grundbucheinträge werden ebenfalls über den Notar abgerechnet, sind aber selbst umsatzsteuerfrei.

Faustregel für Käufer

  • Ohne Finanzierung: ca. 1,0 %–1,5 % des Kaufpreises.
  • Mit Finanzierung: zusätzlich ca. 0,2 %–0,5 % der Grundschuldhöhe.

Die genaue Höhe hängt u. a. von der Vertragsgestaltung, der Zahl der Anträge und den Grundbuchvorgängen ab.

Wohnungskauf (WEG)

Die Berechnung folgt derselben Logik wie beim Haus- oder Grundstückskauf. Lediglich der Unterlagenumfang ist größer (z. B. Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung). Zusätzliche Gebühren entstehen nur, wenn etwa Sondernutzungsrechte neu bestellt oder geändert werden.

Beispielrechnung für den Kauf einer Bestandsimmobilie

  • Kaufpreis: 400.000 €
  • Eigenkapital: 100.000 €
  • Finanzierung: 300.000 € als Grundschuld

Notarhonorar:

  • Kaufvertrag (2,0): 1.570 €
  • Vollzug (0,5): 392,50 €
  • Betreuung (0,5): 392,50 €
  • Grundschuld (1,0): 635 €
    = 2.990 € netto + 19 % USt. = 3.558,10 € brutto
  • Auslagen (ca. 50–150 €)

Grundbuchamt:

  • Auflassungsvormerkung: 392,50 €
  • Eigentumsumschreibung: 785 €
  • Neue Grundschuld: 635 €
  • ggf. Löschung der alten Grundschuld des Verkäufers
    = 1.812,50 €

Gesamtkosten (ohne Auslagen): ca. 5.370 €, also rund 1,4 % des Kaufpreises.
Mit Notaranderkonto oder besonderen Vertragsklauseln kann der Anteil auf ca. 2,0 % steigen – ein Wert, der häufig als Orientierung für Kaufnebenkosten herangezogen wird.

Verkäuferkosten

In der Regel übernimmt der Verkäufer lediglich die Gebühren für die Löschung eigener Grundschulden oder Belastungen im Grundbuch. Alle weiteren Notarkosten trägt der Käufer.

Mögliche zusätzliche Gebühren beim Grundstückskauf

Neben den klassischen Kosten für Kaufvertrag, Vollzug, Betreuung und Grundbuch können im Einzelfall weitere Gebühren entstehen. Diese hängen davon ab, ob zusätzliche Vorgänge mit eigenem Geschäftswert und Faktor erforderlich sind. Typische Konstellationen sind:

Bauträgervertrag / Bauverpflichtung

Wird Grundstück und Hausbau in einem Vertrag beurkundet, ist der Geschäftswert nicht nur der Bodenpreis, sondern die Summe aus Grundstück + Bauleistung. Dadurch steigen die Gebühren spürbar.
Hinzu kommen mehr organisatorische Aufgaben (z. B. Ratenplan, Sicherheiten nach MaBV, Abstimmung mit Banken). Diese sind zwar durch die üblichen Vollzugs- und Betreuungsgebühren (0,5/0,5) abgedeckt, erhöhen aber meist die Auslagen leicht.
Oft geht ein Bauträgervertrag mit einer Finanzierung einher, sodass zusätzlich Grundschuldkosten anfallen.

Teilflächenkauf (Vermessung und Abschreibung)

Wird nur ein Teil eines Grundstücks verkauft, sind weitere Schritte nötig: Vermessung, grundbuchliche Abschreibung und oft auch Rangbestimmungen. Diese Vorgänge erzeugen zusätzliche, meist kleinere Gebühren bei Notar und Grundbuchamt.

Dienstbarkeiten (Weg-, Leitungs-, Stellplatzrechte)

Beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks müssen häufig neue Dienstbarkeiten bestellt werden, etwa ein Wegerecht oder ein Leitungsrecht. Jede dieser Grunddienstbarkeiten stellt ein eigenes Rechtsgeschäft mit eigenem Geschäftswert dar und verursacht weitere Gebühren.
Bei bebauten Grundstücken sind solche Rechte oft bereits im Grundbuch eingetragen – dann entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Erbbaurecht statt Volleigentum

Beim Kauf oder der Bestellung eines Erbbaurechts gelten ähnliche Grundprinzipien, jedoch mit Besonderheiten: Eintrag ins Erbbaugrundbuch, Bestellung einer Reallast für den Erbbauzins sowie weitere Eintragungen. Maßgeblich sind neben dem Kaufpreis auch Werte wie der kapitalisierte Erbbauzins. Diese Besonderheiten führen zu weiteren Gebührenpositionen.

Notarkosten bei einem Testament

Ein notarielles Testament – auch „öffentliche letztwillige Verfügung“ genannt – verursacht im Vergleich zu einem Immobilienkauf überschaubare Gebühren. Im Wesentlichen fallen die Beurkundungskosten des Notars sowie kleine Zusatzbeträge für Auslagen, Verwahrung und Registrierung an.

Die Höhe richtet sich nach dem Nachlasswert. Für ein Einzeltestament entspricht dies einer einfachen (1,0) Gebühr aus der Gebührentabelle, beim gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag beträgt der Faktor 2,0. Dazu kommen geringe Auslagen (z. B. für Kopien oder Porto) sowie Umsatzsteuer. Der Notar zieht außerdem die Gerichtskosten ein: Für die amtliche Verwahrung beträgt die pauschale Gebühr 75 €, hinzu kommt der Eintrag ins Zentrale Testamentsregister mit 12,50 € pro Person, wenn der Betrag über den Notar abgerechnet wird (15,50 € bei direkter Rechnung durch das Register).

Der maßgebliche Geschäftswert wird nach § 102 GNotKG bestimmt. Dabei bildet der Nachlass den Ausgangspunkt. Schulden dürfen den Wert zwar mindern, allerdings höchstens um die Hälfte. Eine Aufteilung in mehrere Erben oder Vermächtnisse hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Berechnung.

Rechenbeispiele für Testamente

Einzeltestament bei 300.000 € Nachlass

  • Notar: 1,0 Gebühr = 635 €
  • 19 % USt = 120,65 €
    = 755,65 € brutto
  • Auslagen (10–50 €)
  • Gericht/Registrierung: 75 € (Verwahrung) + 12,50–15,50 € (ZTR)
    → Gesamtkosten: ca. 845–900 €

Gemeinschaftliches Testament (Ehegatten) bei 300.000 € Nachlass

  • Notar: 2,0 Gebühr = 1.270 €
  • 19 % USt = 241,30 €
    = 1.511,30 € brutto
  • Auslagen
  • Gericht/Registrierung: 75 € (Verwahrung) + 2 × 12,50–15,50 € (ZTR)

Weitere Gebühren wie beim Immobilienkauf (z. B. Vollzug oder Betreuung) fallen bei Testamenten nicht an, es sei denn, der Notar muss zusätzliche Genehmigungen einholen oder andere Rechtsgeschäfte erledigen. Ein wesentlicher Vorteil: Das notarielle Testament kann in vielen Fällen den Erbschein ersetzen, der ansonsten regelmäßig zwei volle Gebühren auslöst. Dadurch lohnt sich die notarielle Beurkundung häufig nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich.

Notarkosten bei Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Bei einer Vorsorgevollmacht richtet sich der Geschäftswert nach dem Vermögen der vollmachtgebenden Person. Gesetzlich zulässig ist es, bis zu 50 % des Vermögens ohne Schuldenabzug als Grundlage anzusetzen (§ 98 Abs. 3 GNotKG). Bei Vollmachten, die sich nur auf bestimmte Bereiche wie Gesundheit oder Aufenthalt beziehen, kann auch ein geringerer Anteil – etwa 30 % – angemessen sein. In der Praxis setzen Notare je nach Umfang daher meist 30–50 % des Vermögens als Geschäftswert an.

Kommt zusätzlich eine Patientenverfügung hinzu, wird hierfür regelmäßig ein kleiner separater Geschäftswert von etwa 5.000 € berücksichtigt. Dieser Wert wird zur Vollmacht addiert und kann so in Einzelfällen eine höhere Gebühr auslösen, auch wenn in vielen Fällen die Gebühr unverändert bleibt.

Die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht gilt im Kostenverzeichnis als „sonstige Erklärung“ und wird mit Faktor 1,0 berechnet. Die Mindestgebühr liegt bei 60 €, Beratung und Entwurf sind darin enthalten. Als günstigere Alternative gibt es die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift, die wertunabhängig zwischen 20 und 70 € kostet (plus ggf. 20 € für bestimmte Sonderfälle). Hierbei wird allerdings nur die Echtheit der Unterschrift bestätigt, nicht der Inhalt geprüft – rechtliche Sicherheit bietet nur die Beurkundung.

Zusätzlich entstehen kleinere Auslagen (z. B. für Kopien, Porto, Telekommunikation) sowie Umsatzsteuer auf die Notargebühren. Für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) erhebt die Bundesnotarkammer eine weitere Gebühr, derzeit etwa 23,50–26 €, die in der Regel über den Notar abgerechnet wird.

Kostenbeispiel für eine Generalvollmacht

  • Vermögen: 200.000 €
  • Geschäftswert (50 %): 100.000 €
  • Notar: 1,0 Gebühr = 273 €
  • Auslagen (ca. 20 €)
  • 19 % MwSt (ca. 55 €)
    = Notar brutto: rund 350 €
  • ZVR-Registrierung: ca. 20,50–26 €
    → Gesamtkosten: ca. 370–380 €

Kostenbeispiel mit zusätzlicher Patientenverfügung

Geschäftswert: 105.000 € (inkl. 5.000 € für Patientenverfügung)

Faktor 1,0 bleibt in derselben Tabellenstufe → Gebühr weiterhin 273 €
→ Die Gesamtkosten entsprechen dem ersten Beispiel, es sei denn, der erhöhte Wert führt in eine höhere Gebührenstufe.

Notarkosten bei einer Schenkung

Bei Schenkungen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert des übertragenen Gegenstands. Bei Immobilien ist dies der Verkehrswert, bei Unternehmensanteilen der Wert des jeweiligen Geschäftsanteils. Werden Gegenleistungen oder Rechte wie Nießbrauch, Wohnrecht, Pflegeverpflichtungen oder Leibrenten vorbehalten, mindern diese den Geschäftswert. Man spricht in solchen Fällen auch von einer „gemischten Schenkung“.

Werden Rechte neu bestellt, etwa ein Wohn- oder Nießbrauchsrecht zugunsten der Schenker, erhalten diese einen eigenen Geschäftswert und lösen damit zusätzliche Gebühren aus. Der Notar orientiert sich dabei an den üblichen Bewertungsregeln, insbesondere am Kapitalwert (Jahreswert × Lebenserwartungs-/Zinsfaktor).

Die Beurkundung des Schenkungsvertrags mit Auflassung wird im Kostenverzeichnis als Vertragsbeurkundung mit Faktor 2,0 berechnet. Sie umfasst den Entwurf, die rechtliche Beratung, das Verlesen sowie die Unterschriften. Auch die Bestellung zusätzlicher Rechte wie Nießbrauch oder Wohnrecht wird mit Faktor 2,0 angesetzt. Für Vollzug und Betreuung fallen jeweils weitere 0,5-Gebühren an, die die gesamte Abwicklung gegenüber Grundbuchamt, Banken und Behörden abdecken. Hinzu kommen Umsatzsteuer und Auslagen des Notars.

Gerichts- und Grundbuchgebühren werden ebenfalls über den Notar abgerechnet, sind aber umsatzsteuerfrei. Hierzu gehören insbesondere die Eigentumsumschreibung, eine mögliche Auflassungsvormerkung, die Eintragung oder Löschung von Rechten.

Neben den notariellen Kosten ist die Schenkungsteuer beim Finanzamt zu beachten. Ob und in welcher Höhe sie anfällt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis und den geltenden Freibeträgen ab.

Rechenbeispiel für die Schenkung einer Immobilie

Verkehrswert Immobilie: 500.000 €

Vorbehaltenes Wohnrecht (Kapitalwert): 120.000 €

Netto-Geschäftswert Schenkung: 380.000 €

Geschäftswert Wohnrecht: 120.000 €

Notarkosten

  • Schenkungsvertrag mit Auflassung (2,0 Gebühr auf 380.000 €): 1.870 €
  • Bestellung Wohnrecht (2,0 Gebühr auf 120.000 €): 870 €
  • Vollzug und Betreuung (zusammen 1,0 Gebühr): 935 €
  • Zwischensumme netto: 3.675 €
  • 19 % USt = 699 €
    = Notar brutto: 4.374 €
  • Auslagen: ca. 30–120 €

Grundbuchkosten

  • Eigentumsumschreibung (380.000 €)
  • Eintragung Wohnrecht (120.000 €)
  • ggf. Löschung alter Rechte
    → insgesamt ca. 900–1.600 €

Gesamtkosten: rund 5.300–6.100 €, also etwa 1,1–1,2 % des Immobilienwerts.

Ohne Wohnrecht, also bei einer ungeminderten Schenkung von 500.000 €, liegen die Gesamtkosten niedriger bei etwa 4.100–4.600 € (ca. 0,8–0,9 % des Objektwerts).

Häufig gestellte Fragen

Antworten auf häufige Fragen – kompakt, verständlich und praxisnah.

  • Sind die Notarkosten in Deutschland überall gleich hoch?

    Ja. Die Gebühren sind bundesweit im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einheitlich geregelt. Es spielt also keine Rolle, welchen Notar Sie beauftragen – die Kosten sind immer gleich.

  • Wie setzen sich Notarkosten zusammen?

    Grundlage ist der Geschäftswert, also der Wert des Rechtsgeschäfts (z. B. Kaufpreis einer Immobilie, Nachlasswert bei Testamenten, Vermögen bei Vorsorgevollmachten). Auf diesen Wert wird eine gesetzliche Gebührentabelle angewendet. Je nach Art der Leistung kommen zusätzlich bestimmte Faktoren (z. B. 0,5, 1,0 oder 2,0) hinzu. Außerdem entstehen kleinere Auslagen (Kopien, Porto) und die gesetzliche Umsatzsteuer.

  • Wer zahlt die Notarkosten beim Immobilienkauf?

    In der Regel trägt der Käufer die Kosten für den Kaufvertrag und die Grundbuchumschreibung. Der Verkäufer übernimmt meist nur die Gebühren für die Löschung eigener Grundschulden oder Belastungen im Grundbuch.

  • Warum können sich die Kosten bei Schenkungen oder Grundstückskäufen unterscheiden?

    Besondere Konstellationen – etwa Teilflächenkäufe, Bauträgerverträge, Nießbrauchsrechte oder zusätzliche Eintragungen im Grundbuch – erhöhen den Geschäftswert oder erzeugen eigene Gebührenpositionen. Dadurch kann die Rechnung im Einzelfall höher ausfallen.

  • Sind im Notarhonorar auch Beratung und Entwurf enthalten?

    Ja. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, neutral zu beraten, über rechtliche Folgen zu belehren und eine rechtssichere Urkunde zu entwerfen. Diese Leistungen sind im Gebührenansatz bereits enthalten.

  • Fallen zusätzlich Gerichtskosten an?

    Ja, etwa für Grundbucheintragungen, Verwahrung von Testamenten oder Registrierungen (z. B. im Zentralen Testaments- oder Vorsorgeregister). Diese Kosten werden in der Regel vom Notar mit abgerechnet, sind aber umsatzsteuerfrei.

  • Kann ein Notar seine Gebühren selbst festlegen oder Rabatte gewähren?

    Nein. Das ist gesetzlich ausgeschlossen. Notarkosten sind keine Verhandlungssache, sondern strikt durch das GNotKG vorgegeben.