Dunkelblauer Hintergrund mit Muster

Liquidation von Unternehmen – rechtssichere Beendigung mit notarieller Unterstützung

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Liquidation von Unternehmen – rechtssichere Beendigung mit notarieller Unterstützung

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Wenn eine Gesellschaft nicht weitergeführt werden soll, ist eine ordnungsgemäße Liquidation erforderlich. Dabei wird das Unternehmen abgewickelt, offene Forderungen beglichen, Vermögen verteilt – und schließlich aus dem Handelsregister gelöscht.

Als Notar begleite ich Sie durch den gesamten Prozess der Auflösung und Liquidation – von der Beschlussfassung bis zur Löschung im Register. Mit klarer Struktur, rechtlicher Sicherheit und zügiger Umsetzung.

Was bedeutet Liquidation?

Die Liquidation ist der geordnete Abschluss einer Gesellschaft, z. B. einer GmbH oder UG. Sie folgt auf die Auflösung und umfasst:

  • Abmeldung des laufenden Geschäftsbetriebs
  • Einziehung offener Forderungen / Begleichung von Schulden
  • Verteilung des Restvermögens an Gesellschafter
  • Löschung der Gesellschaft im Handelsregister

Der häufigste Grund für eine Liquidation ist ein freiwilliger Beschluss der Gesellschafter. Daneben kann eine Liquidation auch aufgrund Zeitablaufs, gerichtlicher Entscheidung oder Insolvenz erfolgen (dann unter Sonderregeln).

Ablauf der Liquidation – mit notarieller Begleitung

  1. Gesellschafterbeschluss zur Auflösung (notariell beurkundet)
  2. Anmeldung der Auflösung beim Handelsregister
  3. Beginn der Liquidation („Abwicklung“) mit Eintragung der Liquidatoren
  4. Durchführung des Sperrjahrs (12 Monate Frist für Gläubiger)
  5. Abschluss der Liquidation und Erstellung der Schlussrechnung
  6. Anmeldung der Löschung beim Handelsregister

Ich begleite jede Phase rechtssicher und strukturiert – inklusive der notariellen Registeranmeldungen und Beratung zu Form- und Fristerfordernissen.

Drei Beispiele aus der Praxis

  1. Freiwillige Auflösung einer GmbH ohne Geschäftsbetrieb
    Eine ruhende GmbH ohne Aktivität wird geschlossen. Ich bereite den Gesellschafterbeschluss vor, beurkunde ihn und kümmere mich um die Eintragungen beim Handelsregister.
  2. Liquidation nach gescheitertem Start-up
    Ein junges Unternehmen möchte nach dem Auslaufen der Finanzierung geordnet beendet werden. Ich begleite den Liquidationsbeschluss, koordiniere das Sperrjahr und reiche die Löschung ein.
  3. Auflösung im Rahmen einer Umstrukturierung
    Im Zuge einer Holdingbildung wird eine Tochter-GmbH nicht mehr benötigt. Ich gestalte die Auflösung rechtssicher im Rahmen des Konzernumbaus.

Ihre Vorteile mit notarieller Unterstützung

  • Rechtssichere Beurkundung des Auflösungsbeschlusses
  • Korrekte und vollständige Registeranmeldung der Liquidation
  • Vermeidung von Fristversäumnissen und Formfehlern
  • Begleitung durch das Sperrjahr bis zur endgültigen Löschung
  • Zügige Kommunikation mit dem Handelsregister

Sie möchten Ihre Gesellschaft ordnungsgemäß beenden und aus dem Handelsregister löschen lassen?

Dann begleite ich Sie gern – mit juristischer Klarheit, strukturiertem Ablauf und verlässlicher Umsetzung.

Häufig gestellte Fragen

Antworten auf häufige Fragen – kompakt, verständlich und praxisnah.

  • Was ist der Unterschied zwischen Auflösung und Liquidation?

    Die Auflösung ist der rechtliche Akt, durch den das Fortbestehen der Gesellschaft beendet wird – etwa durch einen Gesellschafterbeschluss. Die Liquidation bezeichnet den anschließenden Prozess der Abwicklung: Forderungen werden eingezogen, Schulden beglichen, Vermögen verteilt. Erst danach kann die Gesellschaft gelöscht werden.

  • Muss die Auflösung notariell beurkundet werden?

    Ja – bei GmbH und UG ist der Gesellschafterbeschluss zur Auflösung notariell zu beurkunden (§ 48 GmbHG). Ich formuliere diesen Beschluss rechtssicher, beurkunde ihn und übernehme die Anmeldung zum Handelsregister.

  • Wie lange dauert eine Liquidation?

    Mindestens 1 Jahr – denn nach der Eintragung der Auflösung beginnt das sogenannte Sperrjahr: Erst nach Ablauf dieser Frist darf das verbliebene Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 73 GmbHG). Die tatsächliche Dauer hängt davon ab, wie schnell die Abwicklung erfolgt (z. B. Verkauf von Vermögen, Klärung von Forderungen).

  • Was ist das Sperrjahr und warum ist es verpflichtend?

    Das Sperrjahr dient dem Gläubigerschutz. Innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung der Auflösung im Bundesanzeiger können Gläubiger ihre Ansprüche geltend machen. Erst danach darf das Restvermögen verteilt werden. Ich überwache den Fristbeginn und -ablauf und bereite die Löschung fristgerecht vor.

  • Was kostet die Liquidation beim Notar?

    Die Notarkosten richten sich nach dem Stammkapital der Gesellschaft (§ 97 GNotKG). Für eine GmbH mit 25.000 € Stammkapital liegen die Kosten für Beurkundung und Registeranmeldung meist zwischen 200 und 400 Euro, zzgl. Register- und Bekanntmachungskosten. Ich informiere Sie vorab transparent über die voraussichtlichen Gebühren.

  • Was passiert, wenn die Gesellschaft noch Vermögen oder Schulden hat?

    Alle offenen Forderungen müssen vor der Löschung beglichen oder übertragen werden. Dazu zählen z. B.:

    • Noch vorhandenes Bankguthaben
    • Steuerforderungen oder Nachzahlungen
    • Offene Rechnungen
    • Rücklagen oder Vorräte

    Ich unterstütze Sie bei der ordnungsgemäßen Vermögensverteilung und der dokumentierten Schlussrechnung für die Gesellschafter.

  • Was passiert mit nicht verteiltem Restvermögen nach der Löschung?

    Wenn nach der Löschung der Gesellschaft noch Vermögen entdeckt wird (z. B. ein vergessenes Bankguthaben), wird dieses als „Restvermögen“ behandelt. Es geht in das sogenannte Nachtragsliquidationsverfahren über – auf Antrag kann das Registergericht einen Nachtragsliquidator bestellen, der das verbliebene Vermögen abwickelt. Ich begleite Sie bei Bedarf auch in diesem Verfahren.

  • Können nach der Löschung noch Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden?

    Nein – nach der Löschung ist die Gesellschaft nicht mehr rechtsfähig. Offene Forderungen müssen spätestens im Sperrjahr geltend gemacht werden. Wenn Gläubiger zu spät kommen, besteht nur noch ein Anspruch gegen das ausgezahlte Vermögen bei den Gesellschaftern, soweit dieses noch vorhanden ist. Ich achte darauf, dass Gläubigerfristen korrekt gewahrt und dokumentiert werden.

  • Kann eine gelöschte Gesellschaft wieder „aktiviert“ werden?

    Eine einmal gelöschte Gesellschaft kann nicht reaktiviert werden. Falls eine Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen werden soll, muss eine neue Gesellschaft gegründet werden.

    Vor der endgültigen Löschung prüfe ich mit Ihnen, ob wirklich alle Abwicklungen abgeschlossen sind.

  • Wie läuft die Schlussphase der Liquidation ab?

    Nach Ablauf des Sperrjahres muss ein Abschlussbericht / Liquidationsschlussrechnung erstellt werden. Diese ist nicht notariell zu beurkunden, aber Grundlage für die finale Registeranmeldung der Löschung.

    Ich bereite diese Anmeldung rechtssicher vor und begleite Sie bis zum letzten Schritt – der endgültigen Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.