Dunkelblauer Hintergrund mit Muster

Erb- und Pflichtteilsverzichte – klare Verhältnisse schaffen mit notarieller Sicherheit

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Erb- und Pflichtteilsverzichte – klare Verhältnisse schaffen mit notarieller Sicherheit

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In vielen Familienkonstellationen kann es sinnvoll sein, auf ein Erbrecht oder einen Pflichtteilsanspruch zu verzichten – z. B. zugunsten eines Geschwisters, für eine Unternehmensnachfolge oder als Gegenleistung für eine Schenkung. Damit ein solcher Verzicht rechtlich wirksam ist, muss er notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB). Als Notar gestalte ich Verzichtsverträge rechtssicher, individuell und ausgewogen – damit spätere Streitigkeiten vermieden werden.

Was ist ein Erbverzicht?

Ein Erbverzicht ist ein Vertrag, durch den ein gesetzlicher Erbe auf sein künftiges Erbrecht vollständig und unwiderruflich verzichtet. Er wird zwischen dem potenziellen Erben und dem künftigen Erblasser geschlossen – meist im familiären Umfeld, etwa zwischen Eltern und Kindern. Mit dem Verzicht fällt der Erbe im Erbfall komplett aus der Erbfolge heraus.

Was ist ein Pflichtteilsverzicht?

Ein Pflichtteilsverzicht bedeutet, dass ein gesetzlicher Erbe im Erbfall nicht den gesetzlich garantierten Mindestanspruch (den Pflichtteil) geltend machen kann – selbst wenn er im Testament nicht oder nur teilweise bedacht wurde. Im Gegensatz zum Erbverzicht bleibt der Verzichtende grundsätzlich Teil der Erbfolge, ist aber in seiner Anspruchsmöglichkeit eingeschränkt.

Wann sind Verzichtsverträge sinnvoll?

Erb- oder Pflichtteilsverzichte sind insbesondere sinnvoll:

  • bei vorweggenommenen Schenkungen (z. B. Haus an ein Kind, andere verzichten)
  • zur Absicherung des Ehepartners oder eines Nachfolgers
  • bei Unternehmensnachfolgen mit nur einem vorgesehenen Erben
  • zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten in Patchwork- oder Großfamilien
  • bei steuerlicher Optimierung der Nachfolgeplanung

Welche Aufgaben übernimmt der Notar?

Ich unterstütze Sie bei:

  • der rechtlichen Einschätzung und Gestaltung des Verzichts
  • der Abstimmung mit Schenkungen, Testamenten oder Erbverträgen
  • der notariellen Beurkundung des Verzichtsvertrags
  • der rechtlichen Absicherung von Gegenleistungen oder Ausgleichszahlungen
  • auf Wunsch: Kombination mit Übergabeverträgen, Nießbrauch oder Wohnrechten

Wie läuft ein Verzichtsvertrag ab?

  1. Beratung: Ich kläre mit beiden Vertragsparteien, ob ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht sinnvoll, zulässig und gewollt ist.
  2. Entwurf: Ich entwerfe einen individuell angepassten Vertrag – ggf. mit Gegenleistungen oder aufschiebender Wirkung.
  3. Beurkundung: Beide Parteien unterzeichnen den Vertrag in einem notariellen Termin.
  4. Dokumentation: Der Verzichtsvertrag bleibt beim Notar hinterlegt oder wird bei Bedarf beim Nachlassgericht vorgelegt.

Klassische Anwendungsfälle

  1. Ein Kind erhält das Familienhaus – Geschwister verzichten gegen Abfindung
  2. Unternehmensnachfolge: Nur ein Kind soll erben, andere verzichten vorab
  3. Patchwork-Familie: Kinder aus erster Ehe verzichten zugunsten des Ehepartners

Drei Beispiele aus der Praxis

  1. Pflichtteilsverzicht nach vorzeitiger Schenkung
    Ein Sohn erhält zu Lebzeiten eine Immobilie. Um spätere Pflichtteilsforderungen zu vermeiden, verzichtet er notariell auf sein Pflichtteilsrecht. Ich formuliere den Vertrag inkl. Gegenleistung und beurkunde ihn für beide Seiten rechtssicher.
  2. Erbverzicht für Unternehmensnachfolge
    Ein Unternehmer möchte seinen Betrieb an eine Tochter übergeben. Die anderen Kinder erklären notariell einen Erbverzicht, erhalten aber im Gegenzug Abfindungszahlungen. Ich gestalte den Verzichtsvertrag abgestimmt auf die Übergabe.
  3. Ehepartner sichern sich gegenseitig ab – Kinder verzichten vorab
    Ein Ehepaar möchte sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die Kinder verzichten bereits zu Lebzeiten auf ihren Pflichtteil, um Streit im Erbfall zu vermeiden. Ich kläre alle rechtlichen Folgen und beurkunde den Verzicht.

Sie möchten klare Verhältnisse für Ihre Erbfolge schaffen – mit Verzicht, Ausgleich oder langfristiger Planung?

Dann begleite ich Sie gern – mit einer rechtssicheren Gestaltung, fairer Ausgewogenheit und der nötigen Erfahrung in sensiblen Familienkonstellationen. Vertrauen Sie auf meine notarielle Unterstützung.

Häufig gestellte Fragen

Antworten auf häufige Fragen – kompakt, verständlich und praxisnah.

  • Können Erb- oder Pflichtteilsverzichte widerrufen werden?

    Nein – ein wirksam notariell beurkundeter Verzicht ist bindend. Er kann nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien (also z. B. des Erblassers und des Verzichtenden) durch einen neuen notariellen Vertrag aufgehoben werden. Eine einseitige Rücknahme ist nicht möglich.

  • Ist ein Pflichtteilsverzicht günstiger als ein späterer Pflichtteil?

    Oft ja – vor allem, wenn im Gegenzug eine vorweggenommene Schenkung oder Abfindung vereinbart wird. Der Pflichtteilsverzicht schafft Planungssicherheit und kann steuerlich vorteilhafter sein als die Pflichtteilsforderung im Erbfall. Ich berate Sie hierzu gemeinsam mit Ihrem Steuerberater.

  • Können nur Kinder auf Pflichtteile verzichten?

    Nein. Jeder gesetzliche Erbe – also z. B. Kinder, Ehepartner, Eltern – kann grundsätzlich auf sein gesetzliches Erbrecht oder seinen Pflichtteil verzichten, solange er geschäftsfähig ist. Voraussetzung ist die notarielle Beurkundung und der ausdrückliche Wille.

  • Wann sollte ein Verzicht vereinbart werden?

    Ein Verzicht ist sinnvoll bei:

    • Schenkungen zu Lebzeiten, z. B. Übertragung einer Immobilie auf eines von mehreren Kindern
    • Unternehmensnachfolgen, um Klarheit und Investitionssicherheit zu schaffen
    • Testamenten mit Alleinerbeneinsetzung des Ehepartners, zur Vermeidung von Pflichtteilsklagen

    Am besten erfolgt der Verzicht lange vor dem Erbfall und im Rahmen einer durchdachten Nachlassplanung.

  • Was kostet ein Pflichtteilsverzicht beim Notar?

    Die Kosten richten sich nach dem Wert des verzichteten Anspruchs und sind gesetzlich im GNotKG geregelt. Sie liegen meist im niedrigen bis mittleren dreistelligen Bereich. Bei umfangreicheren Regelungen mit Gegenleistungen oder Schenkungen können höhere Gebühren anfallen – ich erstelle Ihnen gern eine transparente Kostenschätzung.